Garantiebedingungen Kaffeevollautomaten
12 zusätzliche Monate Garantie
Sehr geehrter Kunde,
Die De‘Longhi Deutschland GmbH, Am Reitpfad 20, 63500 Seligenstadt (nachfolgend kurz „De’Longhi“) gewährt auf ausgewiesene Kaffeeautomaten in Ergänzung Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Händler eine Herstellergarantie gemäß nachstehender Garantiebedingungen. Der grundsätzliche Garantiezeitraum beträgt 2 Jahre ab Kauf. Dieser verlängert sich um 12 weitere Monate, wenn Sie Ihr Gerät sofort (spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Kauf) registrieren lassen. Für das zusätzliche Garantiejahr gelten dieselben Garantiebedingungen, wie auch während der ersten 2 Jahre. In jedem Fall ist die Garantie auf 6.000 Tassenbezüge beschränkt. Sollten Sie Fragen zu diesem Produkt haben oder sollten technische Probleme auftreten, erreichen Sie uns unter der kostenlosen Kundendienst-Hotline: 0180 5225521
14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz
Hier wird man Ihnen gerne bei technischen Problemen fachkundige
und schnelle Hilfe geben. Bitte halten Sie bei einem Anruf der Hotline folgende Informationen bereit:
– Ihren Namen
– Gerätebezeichnung
– Modell-Seriennummer
– Kaufdatum
– Name des Händlers
Unsere Empfehlung: Bitte bewahren Sie die Originalverpackung auf, damit Sie das Gerät im Garantiefall schnell und sicher an uns versenden können.
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Garantiebedingungen CRF-Garantie
1. De’Longhi garantiert für das erworbene Gerät während des Garantiezeitraums die
Freiheit von konstruktions-, material- und herstellungsbedingten Mängeln, die die Eignung des Geräts für die Kaffee-, Warmwasser- und Dampfzubereitung im Privathaushalt nicht nur unerheblich beseitigen oder vermindern. Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Kauf des Geräts durch den Erst-Endabnehmer und beträgt 2 Jahre. Hat der Kunde das Gerät mit der beigefügten Registrierkarte fristgerecht registrieren lassen, verlängert sich der Garantiezeitraum auf 3 Jahre ab Kauf. In jedem Fall ist der Garantiezeitraum auf 6.000 Tassenbezüge beschränkt. Maßgeblich ist, welches Ereignis zuerst eintritt.
2. Innerhalb des Garantiezeitraums beseitigt De’Longhi kostenlos etwaig auftretende
Mängel des Geräts, die nachweislich auf einem konstruktions-, material- oder herstellungsbedingten Fehler beruhen. Die Garantieleistung erfolgt nach Wahl von De’Longhi durch Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des gesamten Geräts. Ausgetauschte Teile oder Geräte gehen in das Eigentum von De’Longhi über. Wird ein auszutauschendes Gerät bei Eintritt des Garantiefalls nicht mehr produziert, ist De’Longhi nach seiner Wahl berechtigt, ein gleichwertiges Gerät zu liefern. Ein Anspruch des Kunden auf Austausch des mangelhaften Geräts gegen ein Neugerät besteht nicht.
3. Der Garantieanspruch muss innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht werden, indem der Käufer sich unter Mitteilung des Mangels an den Verkäufer des Gerätes oder die Hotline von De’Longhi wendet. Ggf. hat der Käufer auf Aufforderung von De’Longhi das mangelhafte Gerät bei einer autorisierten De’Longhi-Servicestelle vorzulegen oder einzusenden. Zusammen mit dem Gerät hat der Käufer den Originalkaufbeleg mit Ausweis des Kaufdatums sowie diese CRF-Garantiekarte vorzulegen oder einzusenden, da andernfalls kein Anspruch auf Garantieleistungen besteht. Bei einem Garantiefall im dritten Jahr ab Kauf hat der Kunde zusätzlich die fristgerechte Registrierung des Geräts nachzuweisen.
4. Von der De’Longhi CRF-Garantie ausgenommen sind:
a) gewerblich genutzte Geräte
b) Mängel, die durch nicht der Bedienungsanleitung entsprechende Aufstellung, Nutzung oder Wartung des Geräts entstanden sind
c) Mängel, die durch Sturz, Überspannung oder äußere Einwirkung auf das Gerät oder Eingriffe durch nicht von De’Longhi autorisierte Personen entstanden sind
d) Mängel, die durch die Verwendung von nicht originalen De‘Longhi-Zubehör- oder
Ersatzteilen entstanden sind
e) Mängel, die aufgrund mangelnder Reinigung des Gerätes – insbesondere der
Brüh- und Aufschäumeinheit – oder Verwendung von nicht der De‘Longhi-Spezifikation entsprechenden Reinigungs-/Entkalkungsmitteln entstanden sind
f) Mängel an Verschleißteilen (z. B. Dichtungen, Ventile) oder Mängel, die durch Defekte von Verschleißteilen entstanden sind
g) Schäden, die durch Fremdkörper im Mahlwerk (z. B. Steine) entstanden sind
5. Nicht unter die De‘Longhi CRF-Garantie fallen Arbeiten, die mit der Installation des
Gerätes oder dem Anschluss an Versorgungsleitungen verbunden sind. Ebenfalls von der Garantie ausgenommen sind der Austausch von Verbrauchsmaterialien
(z. B. Filter, Bürsten) sowie die Durchführung von Reinigungs- oder Wartungsarbeiten, soweit diese nicht zur Instandsetzung erforderlich sind.
6. Andere Ansprüche des Käufers als die in diesen Garantiebedingungen vorgesehenen Rechte auf Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des mangelhaften Geräts werden durch die De’Longhi-CRF-Garantie nicht begründet. Die Garantie umfasst insbesondere nicht den Ersatz von Schäden, die durch das mangelhafte Gerät an anderen Sachen oder an Personen verursacht werden. Durch Erbringung von Garantieleistungen durch De‘Longhi oder Dritte wird der Garantiezeitraum nicht verlängert oder erneuert.


